1. Name, Sitz und Zweck der Vereinigung


Art. 1   Name, Sitz

Unter dem Namen Zürcher Spediteur-Vereinigung, nachstehend als ZSV bezeichnet, besteht mit Sitz in Zürich seit 1922, ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.


Art. 2   Zweck

Die ZSV bezweckt ohne jede Gewinnabsicht die Wahrung, Förderung und Verteidigung beruflicher und wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder.


Sie erklärt sich - unter Wahrung ihrer juristischen Unabhängigkeit - organisatorisch als Sektion der SPEDLOGSWISS und hält sich standespolitisch grundsätzlich an die von diesem nationalen Dachverband definierten Richtlinien.

 

2. Mitgliedschaft


Art. 3   Begrenzung

Mitglieder können Firmen werden, die im Handelsregister eingetragen sind, in Zürich oder Umgebung ein internationales Speditionsunternehmen betreiben und die von SPEDLOGSWISS aufgestellten Aufnahmekriterien erfüllen.

Art. 4   Aufnahmegesuch und Aufnahme

Die Firmenmitgliedschaft in der ZSV bedingt eine vorgängige Aufnahme im nationalen Verband SPEDLOGSWISS. Das Aufnahmegesuch ist an die Geschäftsstelle der SPEDLOGSWISS zu richten. Wird ein Unternehmen, das im Einzugsgebiet der ZSV domiziliert ist oder seine Filialen dort betreibt, als Mitglied im nationalen Verband aufgenommen, so erfolgt automatisch die Weiterleitung der Antragsunterlagen durch SPEDLOGSWISS an die ZSV. Damit ist sichergestellt, dass jede Mitgliedsfirma der SPEDLOGSWISS Antrag auf Mitgliedschaft in der jeweiligen Sektion stellt. Eine Mitgliedschaft auf nationaler Ebene (SPEDLOGSWISS) bedingt ein Aufnahmeverfahren in der jeweiligen Sektion. Die ZSV entscheidet jedoch autonom über die Aufnahme.

Der Vorstand der ZSV erhält die notwendigen Antragsunterlagen von SPEDLOGSWISS und leitet das Aufnahmeverfahren ein. Der Vorstand teilt innert 6 Monaten den Mitgliedern der ZSV durch einfachen Brief die bei ihm eingegangene Bewerbung mit, unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 14 Tagen. Wird binnen dieser Zeit nicht von mindestens einem Sechstel der Mitglieder schriftlich Einsprache erhoben, so entscheidet der Vorstand über das Aufnahmegesuch endgültig.

Im Falle von Einsprachen von mindestens einem Sechstel der Mitglieder ist das Aufnahmegesuch an die nächste Generversammlung weiterzuleiten. Eine Begründung für die Ablehnung ist nicht erforderlich. Einem abgewiesenen Bewerber steht das Recht zu, einen zuhanden der nächsten Generalversammlung an den Vorstand zu richtenden Rekurs einzureichen. Dies muss spätestens 10 Tage vor der Abhaltung der Generalversammlung geschehen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.

 

Art. 5   Pflichten

Die Aufnahme in die ZSV verpflichtet den Bewerber, die Statuten schriftlich anzuerkennen. Ausserdem verpflichtet sich der Antragsteller, eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird.

 

Art. 6   Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, Löschung des Unternehmens im Handelsregister, Konkurs, Austritt oder Ausschluss.

Ein Austritt kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

Ein Ausschluss kann nur aus den in den Richtlinien der SPEDLOGSWISS aufgeführten Gründen ausgesprochen werden. Er wird vom Vorstand verfügt und ist zu begründen. Dem ausgeschlossenen Mitglied wird das Recht eingeräumt, mit einem Rekurs an die nächste Generalversammlung zu gelangen. Der Rekurs ist spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand einzureichen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

Austritt oder Ausschluss aus der ZSV ziehen automatisch auch den Verlust der Mitgliedschaft auf nationaler Ebene nach sich.

 

Art. 7   Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen zugesprochen, welche sich besondere Verdienste um die ZSV erworben haben. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschliesst die Generalversammlung .

 

3. Organisation

Art. 8   Organe

Die Organe der ZSV sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle

 

Art. 9   Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der ZSV. Sie findet jährlich einmal, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Ihr fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:

a) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und Kenntnisnahme vom Revisorenbericht
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festlegung des Mitgliederbeitrages
d) Wahl der Vorstandsmitglieder, der Rechnungsprüfer und eines Ersatzmannes, sowie der Ehrenmitglieder
e) Aufnahme von neuen Mitgliedern nach Art. 5, Abs. 2 und 3
f) Behandeln von Rekursen bei Ausschluss von Mitgliedern
g) Entscheid über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
h) Statutenänderung
i) Auflösung der ZSV

Die Generalversammlungen werden durch den Vorstand  einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Sie muss spätestens drei Wochen vor der Versammlung mit einfachem Brief versandt werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann nach Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag vorliegt, welcher mindestens einen Fünftel der Mitgliederstimmen auf sich vereinigt.

 

Art. 10   Anträge von Mitgliedern

Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. In der Generalversammlung können Anträge eingebracht und jedes die ZSV betreffende Thema diskutiert werden. Beschlüsse können allerdings nur über Angelegenheiten gefasst werden, welche auf der Tagesordnung stehen.

 

Art. 11   Stimmrecht

Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.

Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur eine Stellvertretung ausüben.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, nach Beschluss der Generalversammlung in offener oder geheimer Abstimmung, die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Statuten keine qualifizierte Mehrheit fordern. 

 

Art. 12   Vorstand, Zusammensetzung, Amtsdauer

Der Vorstand ist das geschäftsleitende und vollziehende Organ der ZSV. Er vertritt die Vereinigung nach aussen und verwaltet das Vermögen.

Der Vorstand setzt sich aus höchstens sieben Mitgliedern zusammen, zu welchen der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier gehören. Er wird jährlich durch die Generalversammlung gewählt.

Der Präsident ist ebenfalls jedes Jahr durch die Generalversammlung zu wählen. Seine Amtsdauer beträgt 5 Jahre. Er ist wieder wählbar. Er führt die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit im Vorstand hat der Präsident den Stichentscheid.

Der Vorstand kann Ausschüsse oder Fachkommissionen  bestellen, in die auch nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder berufen werden können.

 

Art. 13   Kontrollstelle

Aus den Reihen der Mitglieder werden jährlich zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmann durch die Generalversammlung gewählt. Revisoren und Ersatzmann sind wieder wählbar.

Den Rechnungsrevisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und der Buchführung. Vom Ergebnis ihrer Prüfung haben sie den Vorstand zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich zu unterrichten.

 

4. Finanzen und Haftung

Art. 14   Mittelbeschaffung

Die ZSV finanziert sich im wesentlichen durch:

● Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge
● Eintrittsgebühren
● Freiwillige Beiträge und Zuwendungen
● Erlöse aus Dienstleistungen
● Erträge aus Beteiligungen
● Finanzerträge

 

Art. 15   Mitgliederbeiträge

Die jährlich zu leistenden Mitgliederbeiträge werden durch die GV festgesetzt.

Ein Austritt während des Geschäftsjahres entbindet  nicht von der Bezahlung des gesamten Jahresbeitrages.

Für besondere Zwecke kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ausserordentliche und zeitlich befristete Mitgliederbeiträge beschliessen.

 

Art. 16   Eintrittsgebühr

Die Eintrittsgebühr für ein Neumitglied beträgt CHF 800.00. Sie ist bei Eintritt fällig.

 

Art. 17   Mittelverwendung

Die ZSV verwendet ihre Mittel im Rahmen ihres Zweckes und ihrer Aufgaben. Sie kann in diesem Rahmen Unternehmungen gründen, sich an Unternehmungen beteiligen und Liegenschaften erwerben.

 

Art. 18   Haftung

Für die Verbindlichkeit der ZSV haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die Haftung der Organe und der Beauftragten der ZSV für Schäden, die sie Mitgliedern, deren Vertretern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund ihrer verbandsgeschäftlichen Tätigkeit zufügen, ist ausgeschlossen.

 

Art. 19   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der ZSV entspricht dem Kalenderjahr.

 

5. Schlussbestimmungen

 Art. 20   Statutenänderung

Statutenänderungen können vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder vorgeschlagen werden. Der Statutenänderung müssen mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen.

 

Art. 21   Auflösung der ZSV

Die Auflösung der ZSV kann nur durch eine zu diesem Besonderen Zweck einberufene ausserordentliche Generalversammlung beschlossen werden.

Ein Auflösungsbeschluss erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder.

Die Generalversammlung beschliesst in einem solchen Fall über die bestmögliche Art der Liquidation und über die Verwendung, nach durchgeführter Auflösung noch vorhandener Mittel.

 

Art. 22   Rechtskraft

Die vorliegenden Statuten wurden am 23. November 1999 von der ausserordentlichen Generalversammlung genehmigt. Sie treten am 24. November 1999 als Ersatz der früheren Statuten vom 24. April 1992 in Kraft.

Änderungen der Art. 15 und 16 wurden am 20. April 2001 von der 78. ordentlichen Generalversammlung genehmigt.

Änderungen der Art. 2, 4, 9, 12, 15 und 16 wurden am 15. April 2005 von der 82. ordentlichen Generalversammlung genehmigt.

Änderungen der Art. 4, 5 und 6 wurden am 08. April 2011 von der 88. ordentlichen Generalversammlung genehmigt.

 

Zürich, 08. April 2011